AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.0 Geltungsbereich:
1.1 Allen Aufträgen liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(in der Folge kurz AGB genannt) zu Grunde. Abweichungen hier von, insbesondere
Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch
die HERA Metallbau GmbH & Co KG (in der Folge kurz HERA genannt) wirksam.
AGB des Bestellers oder Dritter, die von diesen AGB oder von besonderen,
zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen abweichen, sind für
HERA selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Besteller darauf Bezug
genommen ist und HERA nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2 Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen wird, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen als vereinbart.
1.3 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht.
2.0 Anbot:
2.1 Anbote von HERA sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch
HERA freibleibend.
2.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. mehr enthaltenen Angaben sind nur
maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird.
2.3 Es steht HERA frei, einen bereits bestätigten Auftrag zu stornieren
oder dessen Ausführung hinaus zu schieben, wenn nachweisbar Gründe vorliegen,
welche die Übernahme des Gewerkes und/oder dessen Bezahlung seitens
des Bestellers gefährden.
2.4 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, soweit diese von HERA
erstellt werden, dürfen ohne Zustimmung von HERA weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden. Derartige von HERA erstellte
Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden.
2.5 Ergänzungen oder nachträgliche Änderungen eines Vertrages, der zwischen
den umseits genannten Parteien zustande gekommen ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform.
3.0 Preise:
3.1 Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie entweder von HERA schriftlich
angeboten oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung von HERA
bestätigt werden.
3.2 Der Preis versteht sich frei Baustelle exklusive Umsatzsteuer. Die gesetzliche
Umsatzsteuer wird grundsätzlich gesondert ausgewiesen und berechnet. Allfällige
Transportkosten für die zur Herstellung des Gewerkes erforderlichen Materialien
sind in den Preisen bereits enthalten.
3.3 Soferne ein Auftrag mit HERA nicht zustandekommt, wird die Ausarbeitung
allfälliger Projektunterlagen {wie Pläne, Anbotsunterlagen etc.) gesondert
berechnet.
3.4 Bei einer vom Anbot abweichenden Bestellung behält sich HERA eine
Preisanpassung vor.
4.0 Zahlung:
4.1 Wenn nichts anderes auf der Vorderseite schriftlich vereinbart wurde, sind bei
Materialanlieferung an die Baustelle 50% der Auftragssumme zu bezahlen. Der
verbleibende Rest ist sodann entweder innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
mit einem Skonto von 2% oder binnen 30 Tagen zur Gänze zu bezahlen.
Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Gutschriftsanzeige des
Geldinstitutes bei HERA vorliegt. Zahlungen an Mitarbeiter von HERA
kommt keine schuldbefreiende Wirkung zu.
4.2 Für den Falle des Zahlungsverzuges ist es HERA gestattet, Zinsen in der
Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der österr. Nationalbank
zu verrechnen. Falls HERA einen Bankkredit in Anspruch nimmt, für den
höhere als die vorgenannten Zinsen zu bezahlen sind, kann HERA dem
Besteller diese Kreditzinsen verrechnen.
4.3 Die Aufrechnung von Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
sind ausgeschlossen.
4.4 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann HERA, falls
die Leistungen aufgrund dieses Vertrages noch nicht beendet sind, für die Fortführung
der Arbeiten von HERA selbst festgesetzte Vorauszahlungen
und/oder Sicherheiten verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen widerrufen oder
vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungsbeträge mit Erhalt
der jeweiligen Faktura fällig. Gerät der Besteller mit der Bezahlung von Teilzahlungsbeträgen
in Verzug, so kann HERA die Erfüllung eigener Leistungen
bis zum Einlangen rückständiger Zahlungen aufschieben oder nach Verstreichen
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5.0 Leistungsfrist:
5.1 Der Liefertermin für die zur Anlieferung der zur Herstellung des Werkes notwendigen
Materialien sowie der Herstellungstermin und -zeitraum werden je
Auftrag einvernehmlich zwischen HERA und dem Besteller schriftlich vereinbart.
5.2 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass HERA die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechtes möglich ist.
5.3 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass HERA bzw. deren Mitarbeitern
mindestens drei Tage vor dem vereinbarten Herstellungstermin der ungehinderte
Zutritt zur Baustelle möglich ist, damit HERA in der Lage ist, die Baustelle
entsprechend einzurichten und die Arbeiten ordnungsgemäß und ungehindert
auszuführen.
5.4 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle jenen Zustand aufweist,
der Grundlage für die Auftragserteilung ist. Sollte keine plankonforme Ausführung
vorliegen und dadurch Mehrkosten entstehen, so ist der Besteller verpflichtet,
diese gegen Rechnungslegung gesondert zu bezahlen.
6.0 Gewährleistung:
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Übergabe für verdeckte Mängel.
Offene Mängel sind binnen acht Tagen zu rügen, widrigenfalls verliert der
Besteller seinen Gewährleistungsanspruch. Ein Gewährleistungsanspruch entsteht
nur dann, wenn der Besteller unverzüglich nach Erkennen des Mangels diesen
schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes unter Beschreibung des behaupteten
Mangels HERA bekannt gibt. Eine allfällige Mängelbesichtigung
durch HERA stellt keinen Verzicht auf die Einrede einer allfälligen
Verfristung des Gewährleistungsanspruches dar.
6.2 Im Falle des Vorliegens eines Gewährleistungsanspruches des Bestellers ist
HERA berechtigt, eine Verbesserung durchzuführen. Nur dann, wenn eine
Verbesserung erfolglos geblieben ist oder eine solche nicht möglich ist, steht
dem Besteller ein Preisminderungsanspruch zu. Eine Wandelung wird selbst bei
Vorliegen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels einvernehmlich ausgeschlossen.
6.3 Gewährleistungsansprüche des Bestellers erlöschen, wenn der angebliche
Mangel vom Besteller selbst oder von einem Dritten behoben wurde. Für Schäden
im Rahmen der Gewährleistung beziehungsweise für sonstige Schadenersatzansprüche
des Bestellers haftet HERA maximal bis zur Höhe der Auftragssumme
und nur dann, wenn HERA zumindest grobe Fahrlässigkeit am
Zustandekommen des Schadens anzulasten ist.
6.4 Sind Projektunterlagen des Bestellers Grundlage für die Anboterstellung
durch HERA gewesen, so haftet HERA nicht für die Richtigkeit der
Konstruktion, sondern nur dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des
Bestellers erfolgte. HERA trifft keine Verpflichtung, die übergebenen Projektunterlagen
darauf zu überprüfen, ob diese vollständig sind oder den allgemeinen
Regeln der Technik entsprechen.
6.5 Für den Fall, dass der Besteller von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch
macht, ist es dem Besteller nur gestattet, jenen Betrag zurückzubehalten, der
tatsächlich für eine allfällige Mängelbehebung notwendig wäre, würde diese
durch einen Dritten erfolgen. Die Höhe des zurückgehaltenen Betrages ist durch
einen Mängelbehebungskostenvoranschlag nachzuweisen. Sollte HERA
einen Kostenvoranschlag eines Drittunternehmens beibringen, der einen geringeren
Wert aufweist als der vom Besteller vorgelegte Kostenvoranschlag, so ist
der Besteller nur berechtigt, den geringeren Betrag zurückzubehalten.
7.0 Allgemeines:
7.1 Mehrere Besteller haften als Solidarschuldner.
7.2 Sollte sich der Besteller weigern, das fertiggestellte Werk zu übernehmen, so
gilt das Werk als vom Besteller übernommen, wenn HERA den Besteller
mittels eingeschriebenen Schreibens zur Übernahme des Werkes innerhalb von
14 Tagen auffordert und der Besteller dieser Aufforderung nicht nachkommt.
7.3 Ausführungsänderungen des Werkes behält sich HERA vor, insoweit
diese aus technischen Gründen erforderlich sind; in einem solchen Falle stehen
dem Besteller keine Ansprüche, welcher Art auch immer, zu.
7.4 Materiallieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Eigentumsvorbehalt
erlischt erst mit vollständiger Bezahlung durch den Besteller an HERA.
7.5 HERA ist es gestattet, während der Dauer der Herstellung seines Werkes
unentgeltlich auf dem Bauwerk an gut sichtbarer Stelle eine Werbetafel anzubringen.
7.6 Es ist österreichisches Recht anzuwenden.